COVID-19
Merkblatt zu „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“
Jun 3, 2020
Merkblatt zu „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ für Fahrten in Reisebussen ab 30. Mai 2020 in NRW (V2)
(Stand 29.05.2020)
Vormerkung
Gemäß § 15 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW in der ab 30.05.2020 gültigen Fassung sind ab diesem Zeitpunkt Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards zulässig. Die Gültigkeit der Wiederzulassung von touristischen Reisebusverkehren gemäß dieser Verordnung und der Standards ist begrenzt auf das Land NRW. In anderen Bundesländern gelten zur Zeit noch Verbote oder abweichende Regelungen.
I. Grundregeln
1. Fahrgäste, die bei Beginn der Beförderung Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen, müssen von der Beförderung ausgeschlossen werden.
2. Treten die Symptome bei einem Fahrgast während der Beförderung auf, ist der betroffene Fahrgast von anderen Personen abzusondern. Der Betroffene muss sobald wie möglich die Busreise abbrechen. Insbesondere muss jeglicher Kontakt zu anderen Personen vermieden werden und ein Mindestabstand von 1,50 m gewahrt werden.
3. Fahr- und Betriebspersonal mit Symptomen einer Atemwegserkrankung darf nicht für Beförderungen eingesetzt werden.
4. Bordtoiletten bleiben außer Betrieb.
5. Im Bus dürfen durch das Betriebspersonal nur verpackte Speisen ausgegeben werden. Beim Ausgeben von Getränken und Speisen muss das Betriebspersonal Einweghandschuhe und Mund-Nase-Bedeckung tragen.
6. Reisegepäck wird ausschließlich vom Fahr- und Betriebspersonal in den Gepäckraum ver- und entladen.
7. Nach Abschluss jeder Beförderung werden durch das Fahr- und Betriebspersonal Kontaktstellen wie z.B. Haltegriffe, Armlehnen und Klapptische desinfiziert oder mit einem Haushaltsreiniger gereinigt. Die Reinigungsmaßnahmen für den gesamten Bus einschließlich Handkontaktflächen werden in einem Reinigungsplan festgelegt. Die regelmäßige Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen muss sichergestellt werden.
8. Personen, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind von der Beförderung auszuschließen.
II. Was ist vor Fahrtantritt zu beachten?
1. Fahrgäste müssen sich vor jedem Betreten des Busses die Hände waschen oder desinfizieren. Das Busunternehmen hat Desinfektionsmittel (mind. „begrenzt viruzid“) zur Verfügung zu stellen. Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
2. Zu- und Ausstieg müssen so geregelt werden, dass der Abstand von mind. 1,50 m eingehalten wird.
3. Jedem Fahrgast ist durch das Busunternehmen für die gesamte Dauer der Beförderung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, ein bestimmter Sitzplatz zuzuweisen. Der Fahrgast darf nur denjenigen Sitzplatz einnehmen, der ihm durch das Busunternehmen zugewiesen worden ist. Ein Besetzungsplan ist im Fahrzeug mitzuführen und nach der Fahrt mit den Kontaktdaten aufzubewahren.
4. Auf die Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Regelungen weist das Busunternehmen die Fahrgäste vor Antritt der Fahrt sowie über eine Durchsage zu Beginn der Fahrt hin.
5. Um die Rückverfolgbarkeit von möglichen Infektionsketten sicherzustellen, sind die Busunternehmen gemäß § 2a CoronaSchVO in der ab 30.05.2020 gültigen Fassung verpflichtet, Name, Adresse und Telefonnummer der Fahrgäste sowie den Zeitraum des Aufenthalts im Bus (Datum, Beginn- und Endzeit) schriftlich zu erfassen und diese Daten für vier Wochen aufzubewahren. Soweit die Kontaktdaten der Fahrgäste dem Busunternehmen nicht bereits bekannt sind, sind diese Kontaktdaten sowie die Zeiträume der Beförderung – unter Einholen des Einverständnisses – zu erheben. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Eine digitale Datenerfassung ist zusätzlich möglich unter den Vorgaben des Datenschutzrechts.
Fahrgäste, die mit der Datenerhebung nicht einverstanden sind, sind von der Beförderung auszuschließen.
Die Daten sind im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
III. Was gilt während jeder Fahrt?
1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen
a. beim Zustieg in das Fahrzeug
b. beim Verlassen des Fahrzeugs
c. beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes gem. § 21a Abs. 1 Nr. 6 StVO
2. Mitglieder des Fahr- und Betriebspersonals sind verpflichtet, eine Mund- Nase-Bedeckung zu tragen
a. während des Zustiegs und Ausstiegs der Fahrgäste
b. wenn sie sich im besetzten Fahrzeug bewegen
IV. Wie kann der Reisebus besetzt werden?
Für die Besetzung des Reisebusses mit Fahrgästen bestehen zwei Alternativen. Von der Wahl der Alternative ist abhängig, ob eine Mund-Nasen-Bedeckung auch während der Fahrt im Reisebus getragen werden muss:
Alternative 1: Komplette Fahrt mit Mund-Nasen-Bedeckung. Fahrgäste und Fahr- und Betriebspersonal tragen die Mund-Nasen-Bedeckung während des gesamten Aufenthalts im Bus, wenn während der konkreten Beförderung aufgrund der Besetzung der Sitzplätze der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Sitzplätzen nicht eingehalten werden kann. Wegen der für die Mindestabstandsregelung geltenden Ausnahmen dürfte aber zumeist Alternative 2 in Frage kommen, wenn der Bus nicht voll besetzt ist.
Auf dem Fahrerplatz muss auch bei Anwendung der Alternative 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn „gleichwirksame Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind“. Als Beispiele wären zu nennen
– die Abtrennung des Fahrerplatzes von vorderem Einstieg und Fahrgastraum durch Glas, Plexiglas oder Folie
o d e r
– die Sperrung des Doppelsitzes hinter dem Fahrerplatz und des vorderen Einstiegs.
Alternative 2: Fahrt ohne Mund-Nasen-Bedeckung (auf dem Sitzplatz)
Fahrgäste sowie Fahr- und Betriebspersonal tragen keine Mund-Nasen-Bedeckung. In diesem Fall ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Es gelten aber weitreichende Ausnahmen, wenn sich Gruppen im Fahrzeug befinden, innerhalb welcher der Abstand nicht eingehalten werden muss:
– Gruppen, die ausschließlich aus Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern bestehen
– Gruppen, die ausschließlich aus Personen aus höchstens zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften bestehen
– Gruppen, deren Zweck in der Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen besteht
– Falls keiner der obigen Punkte zutreffen sollte: Zulässig sind auch Gruppen von höchstens 10 Personen, die nicht durch besondere Merkmale verbunden sind. Dies dürfte in der Praxis der häufigste Anwendungsfall sein.
Innerhalb der vorstehenden Personengruppen muss der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden.
Zu Sitzplätzen von Personen außerhalb einer solchen Gruppe oder anderen Gruppen ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern jedoch einzuhalten. Zum Fahrerplatz muss der Mindestabstand von 1,50 Metern stets eingehalten werden.
Beispielsweise wäre folgende Besetzung (4 Blöcke zu 10/10/9/4 Personen) zulässig, wenn nur die „10-Personen-pro-Gruppe“-Regel angewendet würde:
Hinweis: Für die Frage der Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m ist die Entfernung zwischen den Körpermittelpunkten der beiden betrachteten Personen maßgeblich.
Wir empfehlen dringend, Sitzplätze, die gemäß Besetzungsplan nicht genutzt werden dürfen, durch sofort ins Auge fallende Markierungen auf den betreffenden Sitzen oder Sperren zu kennzeichnen, um eine Benutzung zu verhindern.
V. Hinweise an Fahrgäste bzw. Auftraggeber im Ausflugs- und Ferienzielreiseverkehr sowie Mietomnibusverkehr zu Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften
Folgende Hinweise sind zweifach zu erteilen:
• Vor Vertragsschluss
o Pauschalreise: vor Buchung
o Tagesfahrt: spätestens mit Bestätigung
o Mietomnibusverkehr: spätestens mit Bestätigung
• Bei Beginn der Fahrt per Durchsage
Hinweise zu Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften
1. Fahrgäste, die bei Beginn der Beförderung Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen, müssen von der Beförderung ausgeschlossen werden.
2. Fahrgäste müssen sich vor jedem Betreten des Busses die Hände waschen oder desinfizieren. Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
3. Treten die Symptome bei einem Fahrgast während der Beförderung auf, ist der betroffene Fahrgast von anderen Personen abzusondern. Der Betroffene muss sobald wie möglich die Busreise abbrechen. Insbesondere muss jeglicher Kontakt zu anderen Personen vermieden werden und ein Mindestabstand von 1,50 m gewahrt werden.
Beim Zustieg- oder Ausstieg ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
Wir weisen Ihnen Ihren persönlichen Sitzplatz zu. Ein anderer Sitzplatz darf durch Sie während der gesamten Dauer der Beförderung, die erst mit dem Erreichen des Fahrziels endet, nicht eingenommen werden.
Sie sind verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen
b. beim Zustieg in das Fahrzeug
c. beim Verlassen des Fahrzeugs
d. beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes
(Bitte auswählen! Je nach gewählter Alternative der Besetzung:)
Auf dieser Fahrt können wegen der Auslastung des Fahrzeugs die vorgeschriebenen Mindestabstände von 1,50 Metern nicht eingehalten werden. Sie sind daher verpflichtet, während des gesamten Aufenthalts im Omnibus einen Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
o d e r
Auf dieser Fahrt werden die vorgesehenen Mindestabstände eingehalten. Sie sind daher nicht verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Als Omnibusunternehmen sind wir verpflichtet, Personen, die nicht zur Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln bereit sind, von der Beförderung auszuschließen.
VI. Zusätzliche Hinweise an den Auftraggeber im Mietomnibusverkehr vor Vertragsschluss
Können wegen der Besetzung des Fahrzeugs mit Fahrgästen die Mindestabstände gem. CoronaSchVO Anlage IX nicht eingehalten werden, sind alle Fahrgäste verpflichtet, während der gesamten Aufenthaltsdauer im Fahrzeug eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt für unser Fahrpersonal.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind Sie verpflichtet, uns eine vollständige Liste aller Fahrgäste vor Fahrtantritt zu Verfügung zu stellen. Diese muss folgende Daten enthalten:
– Name, Vorname
– Adresse
– Telefonnummer
(zusätzlich, nur wenn Beförderung ohne Mund-Nase-Bedeckung vorgesehen ist:)
– Kennzeichnung von Personen mit gemeinsamen Hausständen
– Kennzeichnung von Personen, die miteinander in grader Linie Verwandt, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind
Bitte informieren Sie Ihre Mitreisenden über die gesetzlichen Verhaltensvorschriften zur Sicherstellung von Hygiene und Infektionsschutz.
Als PDF Download 200529 Merkblatt zu Hygienestandards in Reisebussen Vers 2